© 2011 by Marktkaufleute Eifel-Mosel-Hunsrück e.V

  § 1 Name und Sitz des Vereins

  • (1) Der Verein trägt den Namen "Verband der Marktkaufleute Eifel-Mosel-Hunsrück e.V."
  • (2) Sitz, Erfüllungsort und Gerichtsstand des Vereins ist Wittlich.
  • (3) Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.
  • (4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  • § 2 Zweck des Vereins
  • (1) Der Zusammenschluss aller Kaufleute und Gewerbetreibenden, die selbständig ein Reisegewerbe im Sinne der Gewerbeordnung (Markt-, Schaustellergewerbe u.a.) ausüben im Raum Eifel-Mosel-Hunsrück.
  • (2) Wahrnehmung der Berufsinteressen der Mitglieder und Förderung des Ansehens des Berufsstandes im öffentlichen Leben, insbesondere durch Zusammenarbeit mit den Medien.
  • (3) Beratung der Mitglieder in berufsständischen Fragen und Vertretung der Mitglieder vor den Gerichten (insbesondere den Verwaltungs-, Finanz- und Arbeitsgerichten), soweit es sich um eine für den Berufsstand grundsätzliche Angelegenheit handelt.
  • § 3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Mitglieder können werden:

  • (1) Natürliche und juristische Personen als Vollmitglied, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind, und selbständig ein Reisegewerbe im Sinne des §2 der Satzung ausüben, deren Ehegatten und volljährige Kinder, welche im elterlichen Geschäft tätig sind.
  • (2) Freunde und Gönner des Verbandes als fördernde Mitglieder mit vollem Stimmrecht, in der Form natürlicher oder juristischer Personen, rechtsfähiger Vereine, öffentlich-rechtlicher Institutionen oder Städte und Gemeinden, nicht jedoch BGB-Gesellschaften.
  • (3) Der Antrag über den Beitritt ist schriftlich dem Vorstand einzureichen. Dieser entscheidet über die Aufnahme.
  • (4) Die Mitgliedschaft als Vollmitglied kann nur dann erfolgen, wenn der Bewerber die an ihn gestellten Auflagen komplett erfüllt. Dazu gehören:
    • 1. Vorlage einer auf ihn ausgestellten gültigen Reisegewerbekarte
    • 2. Nachweis über Finanzamt und Steuernummer
    • 3. Nachweis einer gültigen Betriebshaftpflichtversicherung
  • (5) Die Mitgliedschaft kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
  • (6) Wer das 70. Lebensjahr vollendet hat, erhält automatisch die Ehrenmitgliedschaft, wenn die Person zuvor mindestens 5 Jahre ununterbrochen dem Verband angehörte. Ehrenmitglieder genießen bei völliger Beitragsbefreiung im Übrigen die gleichen Rechte, wie die gewöhnlichen Mitglieder. Juristische Personen sind von der Möglichkeit der Beitragsbefreiung ausgeschlossen. Eine Beitragsbefreiung wird nicht gewährt für natürliche Personen gemäß Satz 1, solange sie noch unternehmerisch tätig sind.
  • § 4 Ende der Mitgliedschaft

I. Die Mitgliedschaft endet:

  • (1) Durch Tod
  • (2) Durch Austritt. Dieser hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand per Einschreiben zu erfolgen. Er kann bis zum 30.9. eines jeden Jahres (Datum des Poststempels) mit Wirkung zum Jahresende erfolgen. Mündliche Austrittserklärungen sind unwirksam.
  • (3) Durch Ausschluss.
  • Dieser kann erfolgen, wenn ein Mitglied
    • · sich eines groben Verstoßes gegen die Satzung schuldig gemacht hat. Insbesondere, wenn er dem Zweck des Verbandes zuwiderhandelt.
    • · dem Ansehen und den Interessen des Vereins schwer geschadet hat.
    • · wegen einer unehrenhaften Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist.
    • · mit der Zahlung von 2 Jahresbeiträgen im Rückstand geblieben ist.
  • II. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied muss vorher rechtliches Gehör gewährt werden. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich.

III. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch am Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinspapiere sind zurückzugeben.

§ 5 Beitrag

Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe des Beitrages setzt die Mitgliederversammlung fest. Der Mitgliedsbeitrag beträgt z.Z. jährlich € 144,-. Dieser ist zahlbar bis zum 15. Februar des laufenden Jahres bzw. bei Eintritt. Findet der Eintritt innerhalb des Geschäftsjahres statt, so wird der Beitrag rückwirkend zum 1. des laufenden Monats bis Jahresende berechnet und sofort fällig. 3

Gegen 5% Aufschlag auf den Jahresbeitrag und Abgabe einer Einzugsermächtigung ist eine monatliche und gegen 2% Aufschlag eine vierteljährliche anteilige Beitragszahlung möglich.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

I. Rechte der Mitglieder

  • (1) Die Mitglieder haben das Recht auf Teilnahme an den Versammlungen und Wahlen.
  • (2) Die Mitglieder haben das Recht auf Teilnahme an vom Verband ausgerichteten Märkten und Veranstaltungen.
  • (3) Die Mitglieder haben das Anrecht auf einen Standgeldnachlass von € 1,- pro laufenden Meter Front ihres Verkaufsstandes je Markttag, welcher vom Verband ausgerichtet wird.
  • (4) Die Mitglieder haben das Recht auf Rat und Unterstützung durch die Organe des Verbandes in allen wirtschaftlichen, beruflichen, rechtlichen und sozialen Fragen, soweit diese in das Aufgabengebiet des Verbandes fallen und die Hilfestellung nicht durch gesetzliche Bestimmung ausgeschlossen ist (z.B. Rechts- und Steuerberatung).
  • (5) Die Inanspruchnahme der oben in Absatz (2) bis (4) aufgeführten Rechte setzt die Erfüllung der Mitgliederpflichten, insbesondere der Beitragspflicht voraus.
  • II. Pflichten der Mitglieder
  • (1) Die Mitglieder sind verpflichtet den Verband bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Kräften zu unterstützen.
  • (2) Die Mitglieder haben die Weisung des Verbandes zu befolgen, insoweit sie durch die Aufgaben und den Zweck des Verbandes bedingt sind.
  • (3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den im §5 der Satzung festgesetzten Beitrag regelmäßig und pünktlich im Voraus zu entrichten.
  • § 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • (1) Der Vorstand
  • (2) Die Mitgliederversammlung
  • (3) Die Kassenprüfer
  • § 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Weitere Vorstandsmitglieder können in der Satzung vorgesehen werden.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, wobei die des 2. Vorsitzenden im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt wird.

(3) Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen, dies anderen Organen vorbehalten ist.

(4) Der Vorstand ernennt nach Bedarf Vertrauensleute für bestimmte Märkte und Aufgaben. Diese Personen führen die Anweisungen des Vorstandes aus und stehen ihm, falls Bedarf, beratend zur Seite.

(5) Der 1. Vorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung von Vereinsobliegenheiten mitzuwirken.

(6) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand bis zu einer auf der nächsten Mitgliederversammlung anstehenden Entscheidung (Bestätigung), eine andere Person in den Vorstand berufen.

(7) Scheiden 2 Mitglieder des Vorstandes gleichzeitig aus, müssen umgehend Neuwahlen durchgeführt werden.

(8) Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung dessen, durch den 2. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist z.Z. beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit beschlossen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

(9) Nur Vollmitglieder können in den Vorstand gewählt werden.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die Einladung hat spätestens 1 Monat vor dem Termin schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.

(2) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn dies mindestens ein Drittel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. In diesem Falle sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden bzw. einer von ihm beauftragten Person des Vorstandes geleitet.

(4) Die Mitgliederversammlung beschließt über den Bericht und über die Entlastung des Vorstandes sowie über den Kassenbericht. Sie ist zuständig für die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer, für Satzungsänderungen, für die Festsetzung der Beitragshöhe und für die Auflösung des Vereins.

(5) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit in dieser Satzung nichts anderes festgelegt ist. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn zur betreffenden Versammlung ordnungsgemäß eingeladen worden ist. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens zehn Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Über Satzungsänderungen kann nur beschlossen werden, wenn dies ausdrücklich in der Tagungsordnung der Einladung angekündigt worden ist. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

(6) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung, namentlich über die gefassten Beschlüsse, wird ein Protokoll angefertigt. Das Protokoll muss vom Leiter der Versammlung und dem Schriftführer unterzeichnet sein und allen Mitgliedern zugeleitet werden. Das Protokoll soll im Falle von Abstimmungen die Anzahl der anwesenden Mitglieder enthalten.

§ 10 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von jeweils 2 Jahren jeweils 2 Kassenprüfer. Diese dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Ihre Aufgabe ist es, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kasse sowie der Buchführung zu überzeugen, nach Abschluss des Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der Belege/Bücher und des Jahresabschlusses vorzunehmen. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Vorstand 14 Tage vor der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 11 Wahlen

(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder oder durch schriftliche Vollmacht beauftragte Vertreter. Der Vertreter hat dem Vorstand die Vollmacht im Original auszuhändigen.

(2) Auf Antrag eines Mitgliedes wird „geheim „ gewählt.

(3) Bei Stimmengleichheit muss sofort eine Stichwahl erfolgen.

(4) Bei mehreren Bewerbern für einen Vorstandsposten ist immer geheim abzustimmen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

§ 12 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder erfolgen.

(2) Zur Abwicklung der zum Zeitpunkt der Auflösung noch anstehenden Geschäfte ernennt die Mitgliederversammlung drei Liquidatoren.

(3) Das Restvermögen wird durch Veräußerung der Sachwerte und Ablösung der Verbindlichkeiten im Falle der Auflösung, des Erlöschen oder der Aufhebung des Vereins zu gleichen Teilen an die Mitglieder aufgeteilt.

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§ 13 Satzungsänderung

(1) Anträge auf Satzungsänderung können von jedem Mitglied des Verbandes unter Angabe des Wortlautes der beantragten Änderung eingebracht werden. Änderungsanträge müssen mindestens 6 Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein.

(2) Der 1. Vorsitzende ist berechtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins erforderlichen formellen Änderungen und Ergänzungen vorzunehmen.

§ 14 Vermögen

(1) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet.

(2) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werd

(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus de

§ 15 Allgemeines

Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten ergänzend die üblichen gesetzlichen Vorschriften des deutschen Vereinsrechtes.

§ 16 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wittlich in Kraft.

 

 

Stand 10.04.2009

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